Steuerliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Werbeartikeln
Setzt ein Unternehmen Werbeartikel als Marketinginstrument ein, kann dies unter
anderem auch den Betriebsausgaben- und den Vorsteuerabzug betreffen.
Ebenfalls kann aus der Zuwendung beim Werbeadressaten eine Steuerpflicht entstehen.
A. Betriebsausgabenabzug des werbenden Unternehmens
Geschenke an Arbeitnehmer
Sofern eigenen Arbeitnehmern Geschenke zugewendet werden, wird der
Betriebsausgabenabzug unabhängig vom Wert des Geschenkes nicht gem. § 4 Abs. 5
Nr. 1 EStG versagt.
Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer
Der Betriebsausgabenabzug aus Geschenken an Geschäftspartner ist nur möglich, wenn
die Grenze von EUR 50 pro Empfänger und Jahr nicht überschritten wird. Der Wert von
EUR 50 bezieht sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Umsatzsteuer ist
daher dann miteinzubeziehen, wenn sie nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Nicht abziehbar ist ggf. auch die auf die Schenkung entfallende Pauschalsteuer nach
§ 37b EStG.
Um den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen, muss das werbende Unternehmen
bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen (§ 4 Abs. 7 EStG). Hierfür können bspw.
Geschenkaufwendungen fortlaufend und zeitnah in einem gesonderten
Buchführungskonto gebucht werden. Wichtig ist, dass der Name des Empfängers aus der
Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen ist.
Bei Zuwendungen in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Leistungsaustausch
(Incentive, Prämie für Vertragsabschluss, Dankeschön für einen Tippgeber) liegen
begrifflich keine Geschenke vor, sodass ein Betriebsausgabenabzug ohne Beachtung der
50-Euro-Grenze möglich ist.
B. Vorsteuerabzug des werbenden Unternehmens
Das werbende Unternehmen kann, soweit es vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Artikel
nicht für vorsteuerabzugsschädliche Zwecke verwendet, die Vorsteuer aus dem Kauf von
Werbeartikeln geltend machen. Wenn aufgrund der 50 EUR-Grenze das o.g.
Betriebsausgabenabzugsverbot greift, wird auch der Abzug der Vorsteuer versagt (§ 15
Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
C. Besteuerung beim Beschenkten
Die Empfänger müssen Geschenke (Werbeartikel) versteuern, wenn die Zuwendung im
Rahmen einer steuerpflichtigen Tätigkeit des Empfängers erfolgt. Dies ist bei Geschenken
an eigene Arbeitnehmer oder an gewerbliche Kunden regelmäßig der Fall, meistens
jedoch nicht bei Privatkunden, die private Risiken versichern.
Damit in solchen Fällen die positive Botschaft des Geschenks nicht getrübt wird, kann bei
Geschenken an Nicht-Arbeitnehmer wie auch an Arbeitnehmer (Pauschalierungskreise)
die Steuerpflicht für den Beschenkten in pauschalierter Form durch den Zuwendenden
übernommen werden (§ 37b EStG). Das Pauschalierungswahlrecht kann zwar für beide
Pauschalierungskreise (Nicht-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer) getrennt ausgeübt
werden. Innerhalb des Pauschalierungskreises muss es dann jedoch einheitlich, für alle
innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt werden.
Der Steuersatz beträgt 30 % (zzgl. ggf. SolZ und KiSt).
Nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung fallen bspw. Gewinne aus
Verlosungen oder Gewinnspielen. Auch sog. Streuwerbeartikel (laut BMF Werbeartikel,
deren Anschaffungskosten EUR 10 ohne Verpackungs- und Versandkosten nicht
übersteigen), müssen nicht in die Besteuerung einbezogen werden. Sogenannte
Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) im Wert von bis zu EUR 60, die dem Empfänger aus
Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag oder Hochzeit; Nicht:
Weihnachten) zugewendet werden, brauchen ebenfalls nicht in die Pauschalbesteuerung
einbezogen werden.
Außerdem besteht ein Höchstbetrag für eine Steuerpauschalierung in Höhe von
EUR 10.000 pro Empfänger und Jahr.
D. Disclaimer
Die Ausführungen stellen einen Auszug möglicher steuerlicher Implikationen dar und
erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere im Bereich der
Pauschalsteuer nach § 37b EStG besteht eine Vielzahl an Verwaltungsvorschriften und
Detailregelungen die hier nicht detailliert behandelt werden können.
Bei Anwendungs- oder Detailfragen wenden Sie sich daher bitte an Ihren Steuerberater.